Wann ein Kündigungsgrund verbraucht ist
Das Landgericht gab der Klage statt. Dabei ließ es sich von folgenden Erwägungen leiten. Durch die unberechtigte fristlose Kündigung habe der Versicherer schuldhaft seine Pflichten aus dem Agenturvertrag verletzt, weil ein wichtiger Grund zur Kündigung nicht gegeben sei. Richte der Vertreter an einen Kunden eine diesen beleidigende und beschimpfende E-Mail, so sei dieses Verhalten zwar ohne weiteres geeignet, eine fristlose Kündigung des Agenturvertrages zu rechtfertigen. Hierauf könne sich der Versicherer aber nicht mehr berufen, nachdem er den Vertreter deswegen abgemahnt habe. Damit werde dieser Kündigungsgrund verbraucht. Der der Abmahnung zu Grunde liegende Lebenssachverhalt könne für sich genommen nicht im Rahmen einer späteren Kündigung erneut als die Kündigung veranlassender wichtiger Grund im Sinne von § 89 a Abs. 1 HGB herangezogen werden. Der Vertreter dürfe sich darauf verlassen, dass sein Fehlverhalten durch die Abmahnung abgegolten sei.
Zwar habe der Vertreter auch gegen das Provisionsabgabeverbot verstoßen, indem er mit einem Geschäftsführer einer GmbH anlässlich der Implementierung eines Versorgungswerks mit Direktversicherungen für die GmbH verabredet habe, dass der Vertreter dem Geschäftsführer für den Abschluss der Direktversicherungen eine Provision zahle. Denn bei der Abrede handele es sich nicht um eine bloße Tippgebervereinbarung, sondern um die Abgabe von Provisionen an Versicherungsnehmer oder Dritte. Allerdings habe der Versicherer auch dieses Verhalten nur zum Anlass genommen, den Vertreter abzumahnen, so dass auch der Verstoß gegen das Provisionsabgabeverbot für sich genommen nicht im Rahmen einer späteren Kündigung erneut als wichtiger Grund im Sinne von § 89 a Abs. 1 HGB herangezogen werden könne.
Kürzung der Schadenersatzansprüche kommt in nicht in Betracht
Reiche der Vertreter Eigengeschäft ein, liege hierin keine Verletzung der Pflichten aus dem Agenturvertrag, sofern dieser nicht ausdrücklich die Provision für Eigengeschäft ausschließt. Ob der Versicherer über seine fehlerhafte Rechtsansicht, wonach Eigenverträge provisionsfrei sein sollen, informiert hat, ist unerheblich, denn der Versicherer sei nicht dazu berechtigt, eigenmächtig und einseitig die Regelungen des Agenturvertrages außer Kraft zu setzen. Selbst eine Fehlvorstellung des Vertreters, dass es sich bei solchen Verträgen um nicht provisionspflichtiges Eigengeschäft gehandelt haben würde, ändert daran nichts, denn ein Irrtum des Vertreters zu seinen Ungunsten berechtige den Unternehmer nicht zur fristlosen Kündigung.
Zwar könnten vorherige Vertragspflichtverletzungen bei der Beurteilung, ob ein Agenturvertrag aus wichtigem Grund fristlos gekündigt werden kann, ergänzend herangezogen werden. Dies ändere allerdings nichts daran, dass im Zeitpunkt des Ausspruches der fristlosen Kündigung ein noch nicht verbrauchter Kündigungsgrund, etwa eine noch nicht abgemahnte Vertragspflichtverletzung, existieren muss.
Der Schadensersatzanspruch erfasse den aus der unberechtigten Kündigung entstehenden Schaden wie den dem Gekündigten entgangenen Gewinn, also die Provisionen, die er bis zum Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist verdient hätte, den Schaden aus nicht mehr möglicher Amortisation von Investitionen und den durch vorzeitige Beendigung entgangenen höheren Ausgleich nach § 89 b HGB. Dabei sei ein mitwirkendes Verschulden des Gekündigten nach § 254 BGB nicht zu berücksichtigen. Auch wenn der Vertreter durch die Beleidigung und den Verstoß gegen das Provisionsabgabeverbot gravierend Pflichten aus dem Vertretervertrag verletzt habe, komme eine Kürzung Schadensersatzanspruches nicht in Betracht, wenn der Vertreter wegen dieser Verhaltensweisen abgemahnt worden ist. Denn das anspruchskürzende Mitverschulden müsse sich stets auf die konkrete Kündigung beziehen.